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Hier die Satzung unseres Fördervereins:
Verein zur Förderung des geistlichen Lebens in der
Evangelischen Kirchengemeinde Liebenscheid
S A T Z U N G
Präambel
(1) Uns treibt die Sehnsucht nach gelebtem Glauben an Jesus Christus. Wir haben die Vision von einer Gemeinde, in der diese Sehnsucht Gestalt gewinnt. Wir schöpfen aus der Verheißung, dass Gott sein Wort wahr macht und seine Kirche und die Welt ans Ziel bringt. Wir suchen Menschen, die diese Perspektive mit uns teilen und sich mit uns auf den Weg machen.
(2) Der Verein versteht sich als eine Einrichtung innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Maßgeblich für die Arbeit des Vereins ist deshalb der Grundartikel der Kirchenordnung der EKHN.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen ‚Verein zur Förderung des geistlichen Lebens in der Evangelischen Kirchengemeinde Liebenscheid‚ oder die Kurzform ‚Kirchenverein Liebenscheid‚.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Liebenscheid.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der am 29.01.2007 gegründete Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, danach führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
§ 2 Ziele
(1) Der Verein will dafür Sorge tragen, dass MitarbeiterInnen und PfarrerInnen miteinander Ermutigung, Entlastung und tragfähige Weggemeinschaft in der Kirchengemeinde erleben.
(2) Einzelpersonen und Gruppen, die sich im Sinne der Grundlegung verstehen, sollen miteinander verbunden und ins Gespräch gebracht werden, es soll für das gemeinsame Anliegen innerhalb der Gemeinde mehr Aufmerksamkeit erreicht werden.
(3) Der Verein fördert die eigenständige, selbstbestimmte und verheißungsorientierte Entwicklung der Kirchengemeinde. Er setzt sich für die Erhaltung der Gemeinde in ihrer derzeitigen Verfassung als angemessene und zeitgemäße Lebensform in der Kirche ein.
§ 3 Aufgaben
Der Verein hat folgende Aufgaben :
(1) Gewinnung und Schulung ehrenamtlicher, nebenamtlicher und hauptamtlicher MitarbeiterInnen.
(2) Sammlung von Spenden, die ausschließlich den Zielen der Vereinsarbeit dienen.
(3) Missionarische Aktionen, Arbeitsweisen und Modelle diskutieren, begleiten, entwickeln und finanziell unterstützen.
(4) Durchführung von Freizeiten und Seminaren für alle Altersgruppen als Bestandteil des missionarischen Gemeindeaufbaus in der Evangelischen Kirchengemeinde Liebenscheid..
(5) Verwaltung, Erwerb und Pflege von Vereinseigentum ( Musikinstrumente, Kraftfahrzeuge, Sportgeräte, Freizeitausstattungen, etc. ) und kirchlichen Gebäuden.
(6) Unterstützung von Personen, die im Rahmen der Kirchengemeinde tätig sind.
(7) Hilfe für in Not geratene Gemeindeglieder
(8) Unterstützung der Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde
§ 4 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei dessen Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Liebenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden, die mit der Grundlegung (vgl. Präambel) und den Zielen (vgl. § 2) übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag (Eintrittserklärung) an den Vorstand und dessen Zustimmung erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins erfolgen.
(4) Für ein abgelehntes Beitrittsgesuch gilt sinngemäß Satz (3).
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus der Evangelischen Kirche oder durch schriftlichen Austritt aus dem Verein, der mit dreimonatiger Frist zum Jahresende schriftlich erklärt werden muss.
(6) Der Mitgliedsbeitrag wird mit einer Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
a) Wahl und Abberufung des/der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zwischen dem Datum der Postaufgabe und dem der Versammlung einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand es für nötig hält. Die Einladungsfrist des § 6 Absatz 2 ist einzuhalten.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vertretungen sind nicht statthaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Erweist sich eine Mitgliederversammlung als nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar auf einen Zeitpunkt, der höchstens drei Wochen später liegen darf. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen auf Änderung dieser Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(7) Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
(2)
(2.1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. Vorsitzender /Vorsitzende
b. 2 Stellvertretende Vorsitzende
c. Schriftführer/Schriftführerin
d. 2 Beigeordnete
e. Pfarrer / Pfarrerin der Ev. Kirchengemeinde Liebenscheid
f. Der / die Kassenführer/in
(2.2) Vorstand nach §26 BGB sind die / der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
(4) Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich und entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend sein. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, entscheidet er mit einfacher Mehrheit der Anwesenden nach nochmaliger Einladung mit gleicher Tagesordnung zu einer Folgesitzung. Zwischen ordentlicher Sitzung und Folgesitzung müssen mindestens 10 Tage liegen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
§ 8 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder an einer Mitgliederversammlung teilnehmen. Davon müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen. Sind weniger als ¾ der Mitglieder erschienen, so ist frühestens nach 21 Tagen und spätestens nach 60 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten der Kollektenkasse der Evangelischen Kirchengemeinde Liebenscheid zu.
§ 9 Schlussbestimung
Der „Verein zur Förderung des geistlichen Lebens in der Evangelischen Kirchengemeinde Liebenscheid“ ist seinem Zweck entsprechend aufs engste mit der Evangelischen Kirchengemeinde Liebenscheid verbunden. Daher ist eine ständige und einvernehmliche Zusammenarbeit mit allen Kirchenvorstandsmitgliedern der Gemeinde unabdingbar.
Die obenstehende Satzung wird vom Vorstand des Vereins beschlossen:
Hier gibt es die Satzung zum Download.